1 Name, Sitz

(1) Der Verein führt den Namen „Sportverein Cappeln von 1947 e.V.“, abgekürzt „SV Cappeln“.
Er ist Mitglied des Landessportbundes Niedersachsen e.V. und gehört durch diesen dem Deutschen
Sportbund e.V. an.

(2) Die Abteilungen des Vereins gehören den entsprechenden Fachverbänden des Landessportbundes
Niedersachsen e.V. und deren Bezirks- und Kreisorganisationen an.

(3) Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Cloppenburg einzutragen.

(4) Sitz und Gerichtsstand des Vereins ist Cappeln.

2 Vereinszweck

(1) Zweck des Vereins ist es, das Betreiben von Sport jeder Art zu ermöglichen, zu fördern und zu verbreiten,
die Vereinsmitglieder durch Leibesübungen zu ertüchtigen und Jugendkontaktpflege zu üben.
Vereinsvermögen darf nur in Verfolgung dieser Zwecke verwendet werden. Der Verein ist auf demokratischer Grundlage aufgebaut, politisch, konfessionell und rassisch neutral.

(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
„Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports. Der
Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen.

(3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(4) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten
keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(6) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu
verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des
Finanzamtes ausgeführt werden.

3 Geltungsbereich dieser Satzung; Rechtsweg

(1) Die Rechte und Pflichten der Mitglieder und aller Organe des Vereins werden durch diese Satzung sowie
durch alle Satzungen der Bünde und Verbände, denen der SV Cappeln kooperativ angehört, geregelt.
(2) Für Streitigkeiten, die aus der Mitgliedschaft im Verein und aller damit im Zusammenhang stehenden Fragen
sich ergeben, ist der ordentliche Rechtsweg ausgeschlossen, soweit nicht die satzungsmäßig befugten
Organe des Vereins oder der Sportorganisation die Genehmigung dazu erteilen.

4 Abteilungen und Verbandszugehörigkeit

(1) Der Verein gliedert sich im Innenverhältnis in Abteilungen, die jeweils eine bestimmte Sportart betreiben.

(2) Diese Abteilungen sollen der altersgemäßen Gliederung ihrer Mitglieder Rechnung tragen. Im einzelnen
regeln die Abteilungen ihre innere Gliederung selbst, wobei die Gegebenheiten der von ihnen betriebenen
Sportart zu berücksichtigen sind.

(3) Der Vereinsvorstand kann in die Gliederung der Abteilungen eingreifen, wenn Zweckmäßigkeitsgründe dies
erfordern, vor allem, um die Wirtschaftlichkeit des Sportbetriebes in den Abteilungen sicherzustellen. Er muß
eingreifen, wenn die Erfüllung der Vorschriften dieser Satzung oder der Satzungen der Sportorganisationen
nicht gewährleistet oder gefährdet ist.

(4) Die Abteilungen haben nach den Weisungen des Vorstandes ihre Geschäftsführung selbständig
durchzuführen. Die Abteilungen sind im Vorstand für die Verwendung der ihnen zugewiesenen Mittel
verantwortlich. Der Vorstand berichtet darüber der Mitgliederversammlung. Der Schriftverkehr der
Abteilungen ist dem Vorstand oder der Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) vorzulegen, wenn dies verlangt wird.

(5) Die Abteilungsleiter können Verbindlichkeiten für den Verein eingehen. Für Ausgaben, die über die
Zuweisungen des Vereins hinausgehen, haften sie persönlich.

(6) Ein Sondervermögen oder Sondereigentum der Abteilungen besteht nicht.

(7) Die Tennisabteilung ist jedoch berechtigt, ein gesondertes Spielgeld von ihren Mitgliedern zu erheben und
darüber im Rahmen ihres Spielbetriebes zu verfügen. Mit dem Spielgeld werden insbesondere die Ausgaben
getätigt, die zur Unterhaltung und Erweiterung der Tennissportanlagen dienen. Die Tennisabteilung ist
berechtigt, im Rahmen ihrer Mittel unter Inanspruchnahme von Zuschüssen von Kommunen, Verbänden
usw. weitere Sportanlagen zu erstellen.
Der Vorstand im Sinne des § 9 der Satzung ist berechtigt, mit Wirkung für den Verein zum Zwecke der
Finanzierung weiterer dem Tennissport dienender Anlagen, Verpflichtungen einzugehen, die ihrer Höhe nach begrenzt werden von den Spielgeldeinnahmen eines Jahres der Tennisabteilung. Sollen höhergehende
Verpflichtungen eingegangen werden, sind diese durch Bürgschaften abzusichern.
Vor der Durchführung von Finanzierungsvorhaben, die die Spielgeldeinnahmen eines Jahres übersteigen, ist
ein Beschluß der Mitglieder der Tennisabteilung herbeizuführen. Darüber hinaus ist ein Verwaltungsrat zu
bilden, dem die Abwicklung der insoweit eingegangenen Verpflichtungen obliegt. Dieser Verwaltungsrat ist
zu bilden aus zwei Vorstandsmitgliedern im Sinne des § 9 der Vereinssatzung, dem Leiter der
Tennisabteilung und zwei weiteren Vorstandsmitgliedern der Tennisabteilung. Die Hinzuwahl eines
Vertreters der Gemeinde Cappeln ist möglich.

(8) Die Einrichtung von Abteilungen kann jederzeit von Mitgliedern des SV Cappeln beantragt werden. Über ihre
Zulassung entscheidet der Vorstand. Lehnt dieser die Zulassung ab, so können die Antragsteller die
Angelegenheit der nächsten Mitgliederversammlung zur endgültigen Beschlussfassung unterbreiten.

(9) Die Auflösung einer Abteilung erfolgt,
a) wenn die Mitglieder der Abteilung dies beschließen.
Die Vorschriften über die Vereinsauflösung sind dabei sinngemäß anzuwenden. Zu der
Mitgliederversammlung der Abteilung, die über die Auflösung Beschluß fassen soll, muß der Vorstand geladen werden.

b) wenn die Mitgliederzahl einer Abteilung auf weniger als drei Vereinsmitglieder sinkt oder der Vorstand durch Beschluß feststellt, daß die Fortführung der Abteilung sportlich und wirtschaftlich den Vereinsinteressen entgegensteht. Der Abteilungsleiter ist vor der Beschlussfassung zu hören. Die Mitglieder der von der Auflösung betroffenen Abteilung können den Auflösungsbeschluß des Vorstandes auf der nächsten Mitgliederversammlung zur endgültigen Entscheidung stellen lassen.

(10) Jedes Mitglied des SV Cappeln kann in beliebig vielen Abteilungen Sport treiben.
Soweit für die in den Abteilungen betriebenen Sportarten überörtliche Verbandszugehörigkeiten bestehen
und das wettkampfmäßige Betreiben der Sportart die Zugehörigkeit zu einem Verband bedingt, wird der
Verein die Aufnahme in den entsprechenden Verband beschließen und beantragen.

5 Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft zum Verein kann jede natürliche Person erwerben.

(2) Der Verein umfasst
- ordentliche Mitglieder über 18 Jahren,
- Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr und
- Ehrenmitglieder.

(3) Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich unter Angabe von Vor- und Zunamen, Geburtsdatum,
Beruf und Anschrift an den Vorstand zu richten, der über die Aufnahme entscheidet. Mit der Aufnahme
erkennt das Mitglied die Satzung des Vereins an. Minderjährige müssen durch ihre gesetzlichen Vertreter die
Aufnahme beantragen. Die Ablehnung eines Antrages ist zu begründen. Gegen den Ablehnungsbeschluß ist
die Beschwerde an den Ältestenrat zulässig, der endgültig entscheidet.

(4) Zu Ehrenmitgliedern können auf Vorschlag des Vorstandes durch Beschluß der Mitgliederversammlung
solche Personen ernannt werden, die sich besondere Verdienste um den Sport oder um den Verein
erworben haben.

(5) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluß.
Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären und nur zum Schluß eines
Kalendervierteljahres sowie mit einer Frist von sechs Monaten zulässig.
Der Ausschluß kann vom Vorstand beschlossen werden, wenn ein Mitglied
- seine satzungemäßen Pflichten nicht erfüllt;
- Beiträge für sechs Monate trotz Abmahnung nicht bezahlt;
- schwerwiegend die Interessen des Vereins schädigt oder die Regeln sportlichen Verhaltens verletzt;
- unehrenhafte Handlungen begeht oder die bürgerlichen Ehrenrechte verliert.

(6) Mit dem Ende der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche dem Verein gegenüber. Über diesen Zeitpunkt
hinaus gezahlte Beiträge werden nicht erstattet.

(7) Durch das Erlöschen der Mitgliedschaft bleiben die aufgrund der bisherigen Mitgliedschaft entstandenen
Verbindlichkeiten gegenüber dem Verein unberührt.

6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Die Mitglieder sind berechtigt,
- durch Ausübung des Stimmrechts an den Beratungen und Beschlussfassungen der
Mitgliederversammlung teilzunehmen. Zur Ausübung des Stimmrechts sind nur Mitglieder über 18 Jahre
berechtigt;
- die Einrichtungen des Vereins nach Maßgabe der Benutzungsordnungen in Anspruch zu nehmen;
- vom Verein den üblichen Versicherungsschutz gegen Sportunfälle zu verlangen.

(2) Die Mitglieder sind verpflichtet,
- die Satzung des Vereins einzuhalten und die Anordnungen des Vorstandes zu befolgen;
- die Interessen des Vereins zu wahren;
- die Beiträge zu entrichten;
- an allen sportlichen Veranstaltungen nach Kräften mitzuwirken.

(3) Beiträge sind Bringschulden und im Voraus zu entrichten. Sie können grundsätzlich nur jährlich, mit
Zustimmung des Vorstandes auch monatlich oder vierteljährlich bezahlt werden. Auch kann der Vorstand
Beiträge ganz oder teilweise erlassen. Ehrenmitglieder zahlen keine Beiträge.

(4) Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine sonstigen Zuwendungen
aus Mitteln des Vereins erhalten.

7 Vereinsorgane

(1) Vereinsorgane sind
- die Mitgliederversammlung,
- der Vorstand,
- der erweiterte Vorstand,
- der Ältestenrat und
- die Kassenprüfer/innen.

(2) Die Zugehörigkeit zu einem Vereinsorgan ist ein Ehrenamt.

8 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie ist einmal jährlich als
Jahreshauptversammlung und im Übrigen abzuhalten, wenn der Vorstand es beschließt oder ein Fünftel der
ordentlichen Mitglieder es beantragt.

(2) Jede Mitgliederversammlung wird von dem 1. Vorsitzenden einberufen. Alle Vereinsmitglieder über 18 Jahre
sind mit einer Frist von 10 Tagen unter Mitteilung der Tagesordnung schriftlich zu laden.

(3) Die Tagesordnung einer Jahreshauptversammlung besteht immer aus mindestens folgenden Punkten:
- Feststellung der Ordnungsmäßigkeit der Einberufung der Versammlung, Feststellung der Anwesenheit
und des Stimmrechts der Erschienenen, Bekanntgabe der vorliegenden Anträge und Feststellung der
Beschlussfähigkeit;
- Verlesen des Protokolls der vorausgegangenen Versammlung und seine Genehmigung;
- Rechenschaftsberichte der Organe, Fachabteilungen und Ausschüsse;
- Entlastung des gesamten Vorstandes;
- Wahl der im einzelnen zu benennenden Organe, deren Wahl ansteht;
- Beiträge für das kommende Geschäftsjahr
- Anträge und Satzungsänderungen;
- Verschiedenes.

(4) Es gilt folgende Verfahrensordnung:
- Geleitet wird die Versammlung von dem 1. Vorsitzenden. Steht seine Neuwahl an, hat sie vor der Wahl
der übrigen Vorstandsmitglieder zu erfolgen.
- Anträge zur Mitgliederversammlung müssen mindestens vier Tage vorher dem Vorstand schriftlich
eingereicht werden.
- Abstimmungen sind durch Handheben vorzunehmen. Sie sind jedoch geheim durchzuführen, wenn die
Versammlung es beschließt. Über jede Versammlung ist vom Schriftführer ein Protokoll zu fertigen,
welches die Behandlung der einzelnen Tagesordnungspunkte und die dazu gefassten Beschlüsse
enthalten muß und vom 1. Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
- Beschlüsse können nur gefasst werden zu Vorstands-Anträgen, die inhaltlich für jedermann erkennbar in
der mit der Ladung mitzuteilenden Tagesordnung aufgeführt sind, und zu Mitgliederanträgen, die
ordnungsgemäß eingereicht und bekannt gegeben wurden, also nicht zu Punkt „Verschiedenes“ der
Tagesordnung.

(5) Beschlüsse bedürfen zu ihrer Wirksamkeit
- bei Auflösung des Vereins einer Mehrheit von drei Vierteln aller Mitglieder oder, wenn wegen
Beschlussunfähigkeit einer vorausgegangen Versammlung der Beschluß auf einer höchstens vier
Wochen später stattfindenden Versammlung gefasst wird, einer Mehrheit von drei Vierteln der
Erschienenen;
- bei Satzungsänderungen oder bei Ernennung von Ehrenmitgliedern einer Mehrheit von zwei Dritteln der
Erschienenen;
- im Übrigen der Mehrheit der Erschienenen.

(6) Die Mitgliederversammlung wählt alle Mitglieder der Organe, bis auf den erweiterten Vorstand, und zwar
nach folgenden Gesichtspunkten:
- Die Amtsdauer eines Organmitgliedes beträgt grundsätzlich zwei Jahre, die eines Kassenprüfers ein
Jahr.
- Wählbar ist jedes ordentliche Vereinsmitglied, als Kassenprüfer jedoch nicht ein Mitglied des Vorstandes.
- Unbegrenzte Wiederwahl ist nur bei Kassenprüfern nicht statthaft, die nur mit einjähriger Unterbrechung
wieder gewählt werden können.
- Vor der Jahreshauptversammlung ausgeschiedene und von ihr gewählte Organmitglieder können bis zur
nächsten Mitgliederversammlung vom Vorstand durch Vereinsmitglieder ersetzt werden.

9 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus dem
- 1. Vorsitzenden
- 2. Vorsitzenden
- 3. Vorsitzenden
- Schriftführer
- Kassenwart

(2) Soweit für die Erfüllung besonderer Aufgaben für den Bereich des gesamten Vereins jeweils besondere
Ämter geschaffen werden (Jugendwart, Frauenwartin, Rechtswart usw.), gehören die in diese Ämter
gewählten dem Vereinsvorstand an.

(3) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende, der 3. Vorsitzende und der
Schriftführer sowie der Kassenwart.
Je zwei Vorstandsmitglieder sind berechtigt, den Verein gemeinsam zu vertreten. Die Mitwirkung des 1. oder
2. oder 3. Vorsitzenden ist dabei zwingend erforderlich.

(4) Dem Vorstand obliegt die gesamte Geschäftsführung, die Verwaltung des Vereinsvermögens und die
Aufsicht über die Fachabteilungen und Ausschüsse. Es sind regelmäßig Vorstandssitzungen abzuhalten, in
denen der 1. Vorsitzende den Vorsitz hat und über die gegebenenfalls ein Protokoll zu führen ist.

(5) Verstöße der Mitglieder gegen die Bestimmungen der Satzung kann der Vorstand mit folgenden
Maßnahmen ahnden:
- mit der Erteilung eines Verweises;
- mit dem Verbot der Teilnahme an Wettkämpfen und Veranstaltungen des Vereins, und zwar für die
Dauer bis zu einem Jahr;
- mit einem zeitlich unbegrenzten Verbot des Betretens und des Benutzens der Vereinseinrichtungen;
- mit dem Ausschluß aus dem Verein.

(6) Der Schriftführer erledigt die gesamte Geschäftspost, sorgt für die rechtzeitige und vollständige Zustellung
von Ladungen, führt die Mitgliederkartei und fertigt die Protokolle der Mitgliederversammlungen und
Vorstandssitzungen. Mit Zustimmung des Vorsitzenden ist er berechtigt, für den Verein unverbindliche Post
allein zu unterzeichnen.

(7) Der Kassenwart verwaltet die Vereinskasse, legt das Vereinsvermögen, soweit es nicht in absehbarer Zeit
für Vereinszwecke benötigt wird, zinstragend an, überwacht den Eingang der Beiträge, regelt das Kassieren
von Eintrittsgeldern, beantragt Zuschüsse bei Kommunen und Verbänden, informiert den Vorstand über evtl.
künftige Deckungslücken und führt den gesamten Geldverkehr durch. Ihm ist im Einzelfall oder generell
Zeichnungsrecht im Wege der Vollmacht zu erteilen. Zum Kassieren von Eintrittsgeldern sind ihm Hilfskräfte
zuzuordnen.

(8) Vorstandsaufgaben können im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten durch Beschluss der
Mitgliederversammlung entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer
Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden.

(9) Die ehrenamtlich tätigen Mitglieder haben einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche
Aufwendungen, die ihnen nachweislich durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören
insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto und Telefon.

10 Erweiterter Vorstand

(1) Der erweiterte Vorstand besteht aus dem Vorstand und den Leitern der Fachabteilungen.
Ihm obliegt die Abstimmung und Koordinierung der Belange der einzelnen Fachabteilungen.
Der erweiterte Vorstand tritt zusammen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder zwei seiner Mitglieder
es verlangen.

(2) Sofern die Vereinsinteressen es erfordern, können Ausschüsse gebildet werden. Diese Ausschüsse
erledigen ihre Aufgaben selbständig unter der Aufsicht des erweiterten Vorstandes.

11 Ältestenrat

Der Ältestenrat besteht aus drei Mitgliedern. Er entscheidet über Beschwerden gegen vom Vorstand abgelehnte
Aufnahmeanträge endgültig. Im Übrigen kann er jederzeit auf Antrag vermittelnd tätig werden bei
Kompetenzstreitigkeiten innerhalb der einzelnen Vereinsorgane oder der einzelnen Vereinsorgane untereinander.
Bei Ausschluß eines Mitgliedes und bei Ahndung von Vereinsmitgliedern durch den Vorstand ist der Ältestenrat
vorher zu hören.

12 Kassenprüfer

Der Verein hat zwei Kassenprüfer. Sie haben das Recht, jederzeit ohne vorherige Ankündigung die Vereinskasse
zu prüfen. Mindestens einmal im Jahr und möglichst unmittelbar vor der Jahreshauptversammlung muß eine
Kassenprüfung vorgenommen werden.

13 Haftung des Vereins

Der Verein haftet den Mitgliedern nur für Vorsatz. Die Teilnahme an Wettkämpfen und die Benutzung der
Einrichtungen des Vereins erfolgen auf eigene Gefahr der Mitglieder.
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Vorstehende Satzung tritt mit ihrer Annahme durch die Mitgliederversammlung in Kraft. Gleichzeitig verlieren alle
früheren Satzungen ihre Gültigkeit.

Cappeln, 16. April 2010